Immobilienvermittlung: unser Ohr am örtlichen Immobilienmarkt
Ungeachtet aller Fortschritte bezüglich Datenerfassung mittels Informatik oder gar per Satellit bleibt die traditionelle Aufgabe der Landvermessung Schaffung von Bauland (und Baurecht) und Nutzung von Grund und Boden.
Der Mehrwert eines Grundstücks ergibt sich durch dessen Erschließung:
a. durch abgeschlossene Genehmigungsverfahren
(z.B. Parzellierungs- oder Erschließungsgenehmigung)
b. durch deren Ausstattung
In diesem Sinne versteht sich das Vermessungsbüro Mreyen als vielseitiger Partner, quasi als Initiator, Koordinator und Vermittler zugleich. Hier werden die Interessen von Grundeigentümern respektive Verkäufer und Käufer gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Projektträger schlüssig und überschaubar, vor allem aber kundenorientiert gebündelt.
Mit dem Vorteil, dass der Auftraggeber im gesamten, zunehmend komplexeren Projektverlauf auf einen kompetenten und zuverlässigen Ansprechpartner zählen kann, der sich persönlich in die Umsetzung einbringt, in völligem Respekt der Ideen des Investors oder Promotors.
Mit der Folge, dass sich schon im Vorfeld manche Probleme ausräumen lassen und das gewünschte Ergebnis schneller erreicht wird. Kurzum: Das Risiko sinkt, das Projekt läuft wirtschaftlich. Diese Überlegungen gelten auch für bebaute Grundstücke (Wohnungen und Gebäude im Bestand)
U n s e r e L e i s t u n g e n
Dank langjähriger umfassender Ortskenntnis in Ostbelgien und darüber hinaus kann das Vermessungsbüro Mreyen Immobilieninteressenten schnell und griffig Aufschluss geben über verfügbares Gelände, die mögliche Rendite und den Stand der Erschließung.
Innerhalb Ostbelgiens
- Eifel Nord (Gemeinden Bütgenbach und Büllingen)
- Eifel Süd (Gemeinden Amel, St.Vith und Burg-Reuland)
- Eupener Land
Außerhalb Ostbelgiens
- Malmedyer Wallonie & Ardennen (Gemeinden Malmedy, Weismes, Stavelot, Trois-Ponts...)
- Provinzen Lüttich und Luxemburg
- Deutsche Eifel (Kreise Bitburg-Prüm, Daun und Euskirchen)
Hoheitliche Aufgaben eines akkreditierten Landvermessers (Auszug Kgl. Erlass vom 15.12.2005)